Corona – Kreisjugendring passt seine Zuschüsse an
Freizeiten auch ohne Übernachtung förderfähig
Kreisjugendring passt seine Zuschüsse an
Nachdem der Kreisjugendring (KJR) Schweinfurt in enger Zusammenarbeit mit der Kommunalen Jugendarbeit (KOJA) des Landratsamtes Schweinfurt bereits in den Sommerferien eine Ferienbetreuung sicherstellt, sollen nun auch die Zuschussrichtlinien pandemiebedingt angepasst werden. So sollen die Jugendverbände und Jugendorganisationen im Landkreis aufgrund der besonderen Lage vorübergehend leichter an eine Förderung gelangen. Man will damit den veränderten Rahmenbedingen, welche Corona auch in der Jugendarbeit setzt, Rechnung tragen.
Wenn es nach dem Willen des KJR-Vorstands geht, sollen vorübergehend auch zwingend notwendige Stornogebühren für Jugendfreizeiten, Jugendmitarbeiterbildungsmaßnahmen und Jugendbildungsmaßnahmen förderfähig sein. Weiterhin sollen Verbände weitere unabweisbare pandemiebedingte (Mehr-)Aufwendungen geltend machen können.
Eine wichtige zeitlich befristete Neuerung soll die Förderung von Mehrtagesmaßnahmen ohne Übernachtung sein. Gerade diese Angebote sind allerdings im Hinblick auf die aktuell geltenden Einschränkungen und Vorgaben grundsätzlich kaum bzw. nur im Einzelfall zu realisieren, da die Hygienekonzepte bei größeren Gruppen äußerst schwierig umzusetzen sind. Damit Jugendarbeit trotzdem stattfinden kann, will der KJR auf das Erfordernis der Übernachtung verzichten, wenn am darauffolgenden Tag die Maßnahme fortgesetzt wird und die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind.
Für die Beantragung können die regulären Antragsunterlagen verwendet werden. Der KJR weist darauf hin, dass die Regelungen vorerst bis zum 31.12.2020 befristet sind und Mittel des Bundes bzw. des Freistaats Bayern vorranging in Anspruch zu nehmen sind. Weiterhin sind nur Defizite förderfähig. Nachdem die Zuschüsse aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert werden, ist eine Förderung, beispielsweise eines entgangenen Gewinns, nicht möglich.
Hinsichtlich der Auszahlung der Zuschüsse bittet der KJR bereits jetzt um Verständnis. Für die vorübergehende Anpassung ist ein Beschluss der Vollversammlung notwendig. Nachdem diese erst am 11.11.2020 zusammenfindet, kann vorher keine Auszahlung erfolgen.