Teilnahmebedingungen für alle Freizeiten und Fahrten des KJR Schweinfurt
1.Allgemeines
Bei unseren Fahrten und Freizeiten steht das Miteinander der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt. Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen betreut, sind auf die Gruppe hin pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen. Grundlage jeder Teilnahme ist deshalb die Bereitschaft,
sich in die Gruppe und Gemeinschaft der Fahrtteilnehmer einzufügen. Es wird von den Teilnehmer/-innen erwartet, bei gewissen Diensten wie kochen, Spülen oder Putzen mitzuarbeiten.
2. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem KJR Schweinfurt, den Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der Ihnen in unserem Jahresprogramm (bei der jeweiligen Freizeit und unter Teilnahme- und Reisebedingungen) genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahme- und Reisebedingungen verbindlich an. Es werden nur schriftliche Anmeldungen entgegengenommen, die in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt werden. Die Anmeldung muss mit unserem Formular erfolgen. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters und Zahlungseingang des Teilnehmerbetrags zustande. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche Einverständniserklärung mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass die angegebenen Daten beim Veranstalter gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Geringfügige Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die notwendig werden sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4. Minderjährige Teilnehmer/-innen
Für die Dauer des Aufenthaltes übernimmt der KJR, vertreten durch die Fahrtenleitung, die Aufsichtspflicht für Teilnehmer/-innen unter 18 Jahren. Die Übernahme dieser Verpflichtung beginnt am Treffpunkt (Ort und Zeit, z.B. Busabfahrt) und endet entsprechend mit der Rückankunft. Die Aufsichtspflichtigen sind berechtigt und verpflichtet, die Lebensverhältnisse der Minderjährigen während des Aufenthaltes im Sinne der Gesamtmaßnahme zu gestalten. Hierbei sind verbindliche Regelungen zu treffen für Ausgehzeiten, Schlafzeiten, Baden sowie Ausflüge und sonstige Gemeinschaftsveranstaltungen. Die Aufsichtspflichtigen gehen hierbei davon aus, dass die Teilnehmer/-innen ihrem Alter entsprechend eine durchschnittliche Selbständigkeit mitbringen für z. B. freien Ausgang zu üblichen Tageszeiten, Besuch von öffentlichen Veranstaltungen (Gaststätten, Disco, Film, Theater, Museum), Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahbereich. Die Erziehungsberechtigten sind mit der Unterzeichnung der Anmeldung ausdrücklich damit einverstanden, dass der Jugendliche/die Jugendliche zeitweise, ohne unmittelbare Anwesenheit eines Betreuers, allein oder in Begleitung anderer Teilnehmer, ausgeht, wenn dieses aus der Reisebeschreibung hervorgeht
5. Freizeit- und Hausordnung
Alle Teilnehmer/-innen erklären sich bereit, die jeweilige „Haus- oder Lagerordnung“ für ein geordnetes und friedvolles Zusammenleben anzuerkennen. Zum Gegenstand der Haus und Lagerordnung gehören insbesondere folgende Sachverhalte: Die Meldepflicht, allgemeine Gefahrenabwehr (z. B. Feuermachen, Rauchen, Baden), Regelungen für: Ruhe und Schlafen, Essen, Besuche, soziale Dienste, ggf. Arbeitseinsätze. Für Minderjährige gilt das Jugendschutzgesetz. Zuwiderhandlung führt bei uneinsichtigem Verhalten zu Vertragsauflösung durch die Fahrtenleitung, bzw. den KJR.
6. Rücktritt
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat den Rücktritt von der gebuchten Reise in Textform mitzuteilen. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim KJR. Im Falle des Rücktritts des Teilnehmers/der Teilnehmerin kann der KJR Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten verlangen:
– bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
– vom 30. bis 20. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
– vom 20. bis 10. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
– ab dem 10. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtanreise 100 % des Reisepreises. Bei der Stellung von Ersatzperson/en bzw. glaubhafter Nachweis einer Erkrankung entfällt die Ausfallgebühr.
7. Rücktritt und Kündigung durch den KJR
Bei Nichterreichen einer vorab festgelegten Mindestteilnehmerzahl ist der KJR bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin dann in voller Höhe zurück. Ferner kann der KJR den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung des Teilnehmers
nachhaltig gestört wird. Der KJR behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist unter Einräumung einer angemessenen Frist von der Teilnahme auszuschließen.
Bei Minderjährigen ist die fristlose Kündigung gegenüber den Eltern oder deren Vertretern auszusprechen. Der Ausschluss ist mit einer Heimreise verbunden. Bei der Heimreise wird grundsätzlich dafür Sorge getragen, dass die Rückreise organisatorisch sichergestellt ist (Fahrkarte, Reiseweg, Benachrichtigung der Eltern bzw. deren Vertreter, ggf. kostenpflichtige Begleitung je nach Alter). Die Begleitung beschränkt sich erstmal grundsätzlich bis zum nächsten Abreisepunkt (Bahnhof, etc.). Die durch die Kündigung entstanden Kosten (Reiseaufwendungen usw.) hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin bzw. der Erziehungsberechtigte zu tragen.
8. Höhere Gewalt / außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der KJR als auch der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschriften zur Kündigung wegen höherer Gewalt kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
9. Versicherungen
Für die Dauer der Maßnahme sind alle Reisenden im Rahmen einer Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer/-innen untereinander zufügen oder die durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entsteht. Bitte beachten Sie, dass für die Teilnehmer keine Reiseversicherungen eingeschlossen sind.
10. Reisedokumente
Für Auslandsreisen ist ein Personalausweis oder ein Reisepass erforderlich, der mindestens noch 3 Monate gültig ist.
11. Ärztliche Versorgung
Besteht kein Versicherungsschutz, so müssen etwaige Kosten der ärztlichen Betreuung in vollem Umfang von den Erziehungsberechtigten bzw. deren Krankenversicherung getragen werden. Alle Teilnehmer müssen gesundheitlich für die Teilnahme geeignet sein. Eventuelle Krankheiten, Allergien oder Behinderungen
sind bei der Anmeldung schriftlich mitzuteilen. Ein gültiger (Auslands-) Krankenschein (oder vergleichbarer Versicherungsnachweis) und
möglichst auch der Impfpass sind vom Reiseteilnehmer mitzuführen Sie als die/der gesetzliche Vertreter/-in geben mit der Anmeldung das Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder Krankheit. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und eine vorherige Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters/-in nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Bei ernsten Erkrankungen Ihres Sohnes/Ihrer Tochter werden Sie umgehend benachrichtigt.
12. Haftungsbeschränkungen
Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651h Abs. 1 BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die deliktische
Haftung bleibt hiervon unberührt. Der/die Veranstalter/-in haftet nicht, wenn ein/-e Teilnehmer/-in einen Schaden selbst verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann
vor, wenn ein/-e Teilnehmer/-in den Weisungen der Freizeitleitung zuwiderhandelt. Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung des Veranstalters tritt nur subsidiär ein, wenn ein/-e Teilnehmer/-in nicht privat versichert ist. Haftungsansprüche müssen innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Macht die/der Teilnehmer/-in (bzw. die gesetzlichen Vertreter/-innen) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, sei denn die/der Teilnehmer/-in weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Wertgegenstände wie Handys, Smartphones, Kameras, Tablet-PCs etc. mitgenommen werden sollen. Der Veranstalter schließt deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertgegenständen aus, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
13. Auftreten von Leistungsstörungen
Mängel sind umgehend gegenüber dem KJR-Fahrtenleiter anzuzeigen, Ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß
§ 651 e BGB steht nur dann zu, wenn eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt wurde.
14. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.