Zuschüsse
Achtung! Neue Zuschussrichtlinien ab 01.01.2023
Die Vollversammlung des Kreisjugendrings Schweinfurt hat am 21.12.2022 neue Zuschussrichtlinien mit den Titeln 1 bis 5 für die Zeit ab dem 01.01.2023 beschlossen.
Maßnahmen, die in 2022 stattgefunden haben, werden innerhalb der festgelegten Frist noch nach den alten Zuschussrichtlinien berechnet.
Für den Zuschusstitel 3 (Anschaffungen, Sachmittel, Renovierung) gelten bezüglich der förderungsfähigen Sachaufwendungen bis zum 31.12.2022 die alten Zuschussrichtlinien (in der Fassung der letzten Anpassung durch die Vollversammlung am 01.06.2022). Für Anschaffungen ab dem 01.01.2023 gelten die Zuschussrichtlinien, die in der Vollversammlung am 21.12.2022 beschlossen wurden. In der Abrechnungsperiode 2023 werden daher zwei Anschaffungszeiträume (01.10. – 31.12.2022 und 01.01.2023 – 30.09.2023) abgerechnet.
Für den Zuschusstitel 5 (Grundförderung der Jugendverbände (ZPL)) gilt eine Übergangsfrist. Für den Zeitraum vom 01.10. – 31.12.22 ist bis spätestens 31.03.2023 ein Antrag zu stellen. Der Berechnung zugrunde gelegt werden die bisherigen Zuschussrichtlinien in anteiliger Höhe für den oben genannten Zeitraum (drei Zwölftel). Hinsichtlich der Delegierten und der Vorstandsmitglieder ist die Teilnahme an der Vollversammlung am 21.12.2022 maßgeblich.
Bitte für alle Anträge, die das Jahr 2022 betreffen, das alte Zuschussantragsformular verwenden.
Das Zuschussantragsformular ab 2023 wird in Kürze auch online gestellt.
Informationen zur Gemeindeförderung (Schwebheimer Modell)
Die folgenden Gemeinden im Landkreis gewähren zusätzlich zum KJR-Zuschuss Zuschüsse nach den KJR-Richtlinien, d.h. die Antragsteller bekommen max. den gleichen Betrag von der Gemeinde noch mal, den der KJR ausgezahlt hat. (Bezuschusst werden die ortzugehörenden Vereine und Verbände und nur für Teilnehmer aus dem jeweiligen Ort.) Die von KJR bewilligten Anträge werden direkt an die jeweilige Gemeindeverwaltung weitergeleitet und dort ohne weitere Antragstellung nach Prüfung ausgezahlt.
Dittelbrunn, Donnersdorf, Euerbach, Geldersheim, Gerolzhofen (gesonderte Antragstellung gefordert), Gochsheim, Grafenrheinfeld, Grettstadt, Kolitzheim, Niederwerrn, Oberschwarzach, Poppenhausen, Röthlein, Schwebheim, Sulzheim, Üchtelhausen, Wasserlosen, Werneck.
Schonungen zahlt nur 40% des KJR-Zuschusses.
Bei den nicht aufgeführten Gemeinden gibt es teilweise eigene örtliche Zuschussrichtlinien, bitte dort nachfragen. Außerdem steht jedem Verein ein Antragsrecht an den Gemeinderat auf Bezuschussung der durchgeführten und vom KJR bewilligten Maßnahme in Höhe des KJR-Zuschusses zu.
Da es immer wieder zu Missverständnissen kommt und es unterschiedliche Informationen bezüglich des Rechnungsdatums und der Antragsfrist gibt, möchten wir gerne hier einige Infomationen diesbezüglich geben:
Als Antragsfrist gilt laut Richtlinien die Zeit innerhalb 8 Wochen (unabhängig von Ferien) nach Beendigung (ein Tag danach) der Maßnahme. Das Datum der letzten Rechnungsstellung ist NICHT relevant. Falls eine Rechnung innerhalb der Frist noch fehlt, dann muss der Antrag mit dem voraussichtlichen Betrag fristgerecht abgegeben werden. Es ist ein Hinweis zu vermerken, dass die fehlende Rechnung bzw. der genaue Rechnungsbetrag noch nachgereicht werden. → Bitte aktuelle Antragsformulare verwenden.
Statistik der Jugendarbeit
In diesem Jahr ist wieder das statistische Beiblatt zur Erfassung der öffentlich geförderten Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit auszufüllen und mit den Zuschussanträgen einzureichen. Um Euch das Ausfüllen zu erleichtern, haben wir eine Ausfüllanleitung mit Erläuterungen erstellt.